Jugendschutz: Wir halten uns daran

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Auszug aus dem Jugendschutzgesetz:

§ 1 Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; und sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht: Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. (…)

§ 9 Alkoholische Getränke: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, bzw. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (…)

 

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